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Art. 5 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Vorsitz der Geschäftsleitung

Organisation
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Art. 5 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Vorsitz der Geschäftsleitung

1. Jede Geschäftsleitung wird durch eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden geleitet.

2. Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Geschäftsleitung hat ein Vorschlagsrecht.

2a

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsleitung des kantonalen Grundbuchamts.

3. Für den Vorsitz der Geschäftsleitung der KESB und den Vorsitz der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gilt Artikel 17 KESG bzw. Artikel 6a RStG.

4. Die oder der Vorsitzende ist, vorbehältlich anderer Regelung, verantwortlich für die Vertretung und den Kontakt nach aussen.

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