Art. 4 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Geschäftsleitungen
Art. 4 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Geschäftsleitungen
1. Die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter besteht aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der regionalen Ämter. Wird ein Amt von mehreren Personen geleitet, so kann nur eine davon ordentliches Mitglied der Geschäftsleitung sein.
2. Für die ordentlichen Mitglieder der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter bestimmt die Geschäftsleitung Ersatzmitglieder. Diese sind durch die Direktion für Inneres und Justiz zu bestätigen.
2a. Die Geschäftsleitung des kantonalen Grundbuchamts besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts, den geschäftsleitenden Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwaltern, der Stabsleiterin oder dem Stabsleiter sowie der Notariatsinspektorin oder dem Notariatsinspektor. Die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Organisation der Geschäftsleitung richten sich nach dem Amtsreglement. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
3. ...
4. Für die Geschäftsleitungen der KESB und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gelten die Artikel 6 RStG und 16 KESG.
5. Die Geschäftsleitungen können weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.