152.322.1
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CH-BE
Art. 2a Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - 1a Grundbuchämter
Allgemeines
Art. 2a Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · 1a Grundbuchämter
1. Die Grundbuchämter gliedern sich in das kantonale Grundbuchamt mit regionalen Grundbuchämtern. Das kantonale Grundbuchamt wird von einer Vorsteherin oder einem Vorsteher geleitet und verfügt über eine Stabsstelle sowie über den für das Notariatswesen zuständigen Bereich.
2. Die Vorsteherin oder der Vorsteher ist verantwortlich für die Vertretung und den Kontakt nach aussen. Ihr oder ihm obliegt insbesondere die zweckmässige Zuteilung der finanziellen und personellen Ressourcen auf die einzelnen Einheiten.
3. Das kantonale Grundbuchamt unterstützt das Rechtsamt bei der Gesetzgebung. Im Übrigen richten sich die Organisation und die Kompetenzen der einzelnen Einheiten nach dem Amtsreglement.