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Art. 23 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Infrastruktur und Logistik

Zuständigkeit der Direktion für Inneres und Justiz
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Art. 23 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Infrastruktur und Logistik

1. Das GS DIJ vertritt und koordiniert die Interessen und Bedürfnisse der Geschäftsleitungen sowie der Vorsteherin oder des Vorstehers des kantonalen Grundbuchamts und der Ausschüsse bei der Bau- und Verkehrsdirektion. Im Rahmen seiner Controllingtätigkeit sorgt es für die Einhaltung der regierungsrätlichen Vorgaben in den Bereichen Raum und Arbeitsplatz.

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