152.322.1
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CH-BE
Art. 22 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Informatik
Zuständigkeit der Direktion für Inneres und Justiz
Art. 22 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Informatik
1. Die Direktion für Inneres und Justiz legt die Grundsätze ihrer ICT-Strategie fest. Diese ist in den Leistungsvereinbarungen zu konkretisieren.
2. Das GS DIJ ist das für die Fach- und Konzernapplikationen der Direktion für Inneres und Justiz verantwortliche Fachamt.
3. Es betreut die zentral anfallenden ICT-Aufgaben und sorgt zusammen mit den Geschäftsleitungen sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts für deren Umsetzung. Es sorgt zudem für die Kommunikation, Beratung und Steuerung in diesem Fachbereich.