152.322.1
OSDVOOPAD
CH-BE
Art. 21 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Finanzen
Zuständigkeit der Direktion für Inneres und Justiz
Art. 21 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Finanzen
1. Das GS DIJ bestimmt für alle dezentralen Organisationseinheiten die Grundsätze im Bereich Finanzen und Rechnungswesen. Es erlässt diesbezügliche Weisungen und ist verantwortlich für den korrekten Ablauf des Finanz- und Rechnungswesens.
2. Es koordiniert die Erstellung des Budgets, des Aufgaben- und Finanzplans, des Investitionsplans, der Hochrechnung, des Jahresabschlusses sowie die Führung der Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung. Es erlässt fachliche Weisungen und sorgt für die diesbezügliche direktionsspezifische Ausbildung.