Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.322.1 OSDVOOPAD CH-BE

Art. 21 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Finanzen

Zuständigkeit der Direktion für Inneres und Justiz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Finanzen

1. Das GS DIJ bestimmt für alle dezentralen Organisationseinheiten die Grundsätze im Bereich Finanzen und Rechnungswesen. Es erlässt diesbezügliche Weisungen und ist verantwortlich für den korrekten Ablauf des Finanz- und Rechnungswesens.

2. Es koordiniert die Erstellung des Budgets, des Aufgaben- und Finanzplans, des Investitionsplans, der Hochrechnung, des Jahresabschlusses sowie die Führung der Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung. Es erlässt fachliche Weisungen und sorgt für die diesbezügliche direktionsspezifische Ausbildung.

← Art. 20 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) Gegenstand Art. 22 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →