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Art. 20 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Personal

Zuständigkeit der Direktion für Inneres und Justiz
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Art. 20 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Personal

1. Die Direktion für Inneres und Justiz legt die Grundsätze ihrer Personalstrategie fest. Diese ist in den Leistungsvereinbarungen zu konkretisieren.

2. Das GS DIJ ist für das Personalmanagement verantwortlich und hat sich dabei mit den anderen Direktionen, insbesondere der Finanzdirektion, und der Staatskanzlei abzustimmen. Das gilt insbesondere für Anstellungen ausserhalb des Stellenplans einer Produktgruppe, für Neueinreihungen von im Stellenplan enthaltenen Stellen sowie bei entsprechender Abmachung in der Leistungsvereinbarung.

3. Das GS DIJ sorgt für die Kommunikation und die einheitliche Umsetzung der Vorgaben im Fachbereich Personal.

4. Es ist Ansprechstelle der Geschäftsleitungen und Ausschüsse sowie der Vorsteherin oder des Vorstehers des kantonalen Grundbuchamts und berät diese in Personalbelangen.

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