152.322.1
OSDVOOPAD
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Allgemeine Kompetenzabgrenzung; 1. Geschäftsleitungen
Allgemeines
Art. 2 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Allgemeine Kompetenzabgrenzung; 1. Geschäftsleitungen
1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Personalrechts, des Finanzhaushaltrechts und von Artikel 3 sind die Geschäftsleitungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für alle Geschäfte, die nicht anderen Organen zugewiesen sind. Sie setzen die Ressourcen, die ihnen aufgrund der Leistungsvereinbarungen zur Verfügung stehen, optimal ein.
2. Den Geschäftsleitungen obliegt insbesondere die zweckmässige Zuteilung der finanziellen und personellen Ressourcen auf die einzelnen Einheiten.
3. Die Geschäftsleitungen unterstützen das Rechtsamt bei der Gesetzgebung.