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152.322.1 OSDVOOPAD CH-BE

Art. 19 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Weisungen und vorsorgliche Massnahmen

Zuständigkeit der Direktion für Inneres und Justiz
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Art. 19 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Weisungen und vorsorgliche Massnahmen

1. Die Direktion für Inneres und Justiz kann zur Beseitigung drohender oder festgestellter gesetzwidriger Zustände sowie zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen gegenüber den Geschäftsleitungen der Betreibungs- und Konkursämter und der KESB sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts generell oder im Einzelfall Weisungen erlassen und vorsorgliche Massnahmen anordnen.

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