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Art. 18b Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Finanzielles

Aufgaben - Ausbildung
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Art. 18b Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Finanzielles

1. Für die Entschädigung der Referentinnen und Referenten gilt sinngemäss Artikel 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV).

2. Für die Gebühren der Teilnehmenden gelten sinngemäss die Artikel 9 und 10a AUV. Die Ansätze sind an die jeweilige Kursdauer anzupassen.

3. Über die Ansätze gemäss Absatz 1 und 2 sowie über alle anderen Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung entscheidet die jeweilige Ausbildungskommission.

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