152.322.1
OSDVOOPAD
CH-BE
Art. 18b Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Finanzielles
Aufgaben - Ausbildung
Art. 18b Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Finanzielles
1. Für die Entschädigung der Referentinnen und Referenten gilt sinngemäss Artikel 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV).
2. Für die Gebühren der Teilnehmenden gelten sinngemäss die Artikel 9 und 10a AUV. Die Ansätze sind an die jeweilige Kursdauer anzupassen.
3. Über die Ansätze gemäss Absatz 1 und 2 sowie über alle anderen Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung entscheidet die jeweilige Ausbildungskommission.