152.322.1
OSDVOOPAD
CH-BE
Art. 18a Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Organisation
Aufgaben - Ausbildung
Art. 18a Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Organisation
Die Geschäftsleitungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und 4 können für ihren Fachbereich Ausbildungslehrgänge vorsehen. Zu deren Organisation und Durchführung bestellen sie Ausbildungskommissionen. Sie wählen insbesondere das Präsidium sowie die notwendige Anzahl an Mitgliedern.
Sie haben Regeln über die Organisation der Ausbildung, den zu vermittelnden Stoff, den Teilnehmerkreis, die Kostentragung und weitere Fragen in einem Reglement zu erlassen. Die Kosten der Ausbildung sind zu budgetieren.