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152.322.1 OSDVOOPAD CH-BE

Art. 18 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV)

Aufgaben - Geschäfts- und Amtsreglement
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Art. 18 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV)

1. Die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter regelt das Nähere zu ihrer Zusammensetzung und Tätigkeit in einem Geschäftsreglement.

1a

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts regelt das Nähere zu ihrer oder seiner Tätigkeit in einem Amtsreglement.

2. ...

3. Die Direktion für Inneres und Justiz genehmigt das Geschäfts- und das Amtsreglement.

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