Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.322.1 OSDVOOPAD CH-BE

Art. 17 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV)

Aufgaben - Infrastruktur und Logistik
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV)

Die Geschäftsleitungen sowie die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts sind im Rahmen der bewilligten finanziellen Mittel verantwortlich für die Infrastruktur und Logistik.

Die Geschäftsleitungen sowie die Vorsteherinnen und Vorsteher der regionalen Grundbuchämter sind in den jeweiligen Betriebskommissionen vertreten. Sie setzen sich für die optimale Nutzung der jeweiligen Raum- und Infrastrukturressourcen ein.

← Art. 16 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) Gegenstand Art. 18 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →