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152.322.1 OSDVOOPAD CH-BE

Art. 16 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV)

Aufgaben - Informatik
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Art. 16 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV)

1. Die Geschäftsleitungen sowie die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts wirken mit bei der Evaluation und der Budgetierung der notwendigen Fachapplikationen.

2. Sie können sich bei diesen Geschäften durch das Generalsekretariat (GS DIJ) beraten lassen oder diesem gewisse Aufgaben mit einer Leistungsvereinbarung übertragen.

3. Sie teilen jedem Bereich die notwendigen und möglichen Informatikmittel zu, führen das Controlling und erstatten die erforderlichen Berichte.

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