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Art. 12 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Personalrechtliche Bewilligungen

Aufgaben - Personal
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Art. 12 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Personalrechtliche Bewilligungen

1. Vorbehältlich abweichender Abmachungen in der Leistungsvereinbarung sind die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter, die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts sowie die Ausschüsse der Geschäftsleitung der KESB und der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter befugt, die folgenden personalrechtlichen Bewilligungen zu erteilen

a) * Festlegung des Ortes der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung (Art. 8 Abs. 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV][[8]](#enumeration_itemtext_content_fn_2940897_2_8_c)),

b) Bewilligung von bezahltem Urlaub für eine ärztlich verordnete Bade- oder Erholungskur (Art. 59 PV),

c) Umwandlung der Treueprämie in Entgelt (Art. 99 Abs. 1 PV),

d) Bewilligung zur dienstlichen Benützung von privaten Motorfahrzeugen (Art. 113 Abs. 1 PV),

e) Anordnen einer Abweichung vom ordentlichen Arbeitszeitrahmen (Art. 125 PV) und vom Jahresarbeitszeitmodell (Art. 128 Abs. 1 und 2 PV),

f) Bewilligung von unbezahltem Urlaub sowie Urlaub für den Besuch von externen Weiterbildungsveranstaltungen (Art. 157 Abs. 1 sowie Art. 175 Abs. 2 Bst. b PV).

2. Die zuständigen Stellen können die Befugnisse gemäss Absatz 1 Buchstaben d bis f generell oder im Einzelfall an Personen mit Führungsaufgaben in den regionalen Organisationseinheiten übertragen.

3. Personalrechtliche Bewilligungen, welche die PV den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern zuweist, fallen in die Zuständigkeit der Vorsteherinnen und Vorsteher der regionalen Organisationseinheiten bzw. der Vorsteherin oder des Vorstehers des kantonalen Grundbuchamts. Diese können sie generell oder im Einzelfall an Personen mit Führungsaufgaben übertragen.

4. Ist ein Mitglied der Geschäftsleitung oder die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts betroffen, erteilt die personalrechtliche Bewilligung gemäss den Absätzen 1 und 3

a) * das Kantonale Jugendamt (KJA) für die Mitglieder der Geschäftsleitung der KESB,

b) * die Direktion für Inneres und Justiz für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der übrigen Geschäftsleitungen sowie für die Vorsteherin oder den Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts,

c) * die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung für die weiteren Mitglieder der übrigen Geschäftsleitungen.

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