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152.322.1 OSDVOOPAD CH-BE

Art. 11 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse

Aufgaben - Personal
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Art. 11 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse

1. Unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 2 sind für die Begründung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse zuständig

a. * die Ausschüsse der Geschäftsleitungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KESB und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,

b. * die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreibungs- und Konkursämter,

c. * die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stabsstelle sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für das Notariatswesen zuständigen Bereichs,

d. * die geschäftsleitenden Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter für ihre jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts zustimmen muss.

2. ...

3. Die Anstellungsbehörden setzen das Personal optimal und insbesondere unter Berücksichtigung von Belastungsspitzen an einzelnen Organisationseinheiten ein.

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