Art. 10 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) - Ausschuss
Art. 10 Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) · Ausschuss
1. Die Ausschüsse der Geschäftsleitungen der KESB und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sind insbesondere zuständig für
a. die Vorbereitung aller Geschäfte der Geschäftsleitung, insbesondere die Leistungsvereinbarung, das Produktgruppenbudget, den Aufgaben- und Finanzplan, die Berichterstattung und die Ressourcenzuteilung an die einzelnen Behörden,
b. die Koordination unter den Behörden sowie zwischen diesen und der übrigen Kantonsverwaltung,
c. die Kommunikation von Rückmeldungen und Anliegen der Behörden an den Regierungsrat und die Direktionen,
d. die Abgabe von Stellungnahmen in Mitberichts- und Vernehmlassungsverfahren, die den Aufgabenbereich der jeweiligen Behörden tangieren,
e. die Organisation und Durchführung von Schulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.