Art. 9 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Allgemeine Aufgaben
Art. 9 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Allgemeine Aufgaben
1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter erfüllt im Verwaltungskreis insbesondere die folgenden Aufgaben: sie oder er
a) vertritt den Regierungsrat,
b) beaufsichtigt und berät die Gemeinden,
c) ist in den von der Gesetzgebung bezeichneten Fällen Aufsichts-, Bewilligungs-, Genehmigungs-, Verwaltungsjustiz- und Vollzugsbehörde,
d) wirkt als Polizeibehörde und erfüllt Führungs- und Koordinationsaufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes,
e) vermittelt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben und Zuständigkeiten nach Möglichkeit zwischen der Bevölkerung und den Behörden des Kantons und der Gemeinden,
f) nimmt Aufgaben im Bereich der Bekämpfung der häuslichen Gewalt wahr.
2. Die weiteren Aufgaben richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.