152.321
RSTGLPR
CH-BE
Art. 8 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Berichterstattung
Geschäftsleitung, Aufsicht, Ausbildung, Berichterstattung
Art. 8 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Berichterstattung
1. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erstellen jährlich einen Bericht zuhanden des Regierungsrates über die wesentlichen Aspekte ihrer Tätigkeit sowie besondere Ereignisse im Verwaltungskreis.