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Art. 7 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Ausbildung

Geschäftsleitung, Aufsicht, Ausbildung, Berichterstattung
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Art. 7 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Ausbildung

1. Die Direktion für Inneres und Justiz sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter.

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