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Art. 6a Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Ausschuss

Geschäftsleitung, Aufsicht, Ausbildung, Berichterstattung
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Art. 6a Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Ausschuss

1. Die Geschäftsleitung bestellt zur Vorbereitung ihrer Geschäfte und zur selbstständigen Erledigung einzelner Angelegenheiten einen Ausschuss von mindestens drei und höchstens fünf Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern. Sie bestimmt ein Mitglied des Ausschusses, das den Vorsitz im Ausschuss und in der Geschäftsleitung führt.

2. Die Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses und der oder des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Ausschuss verfügt über ein ständiges Sekretariat.

4. Der Regierungsrat regelt die Organisation der Geschäftsleitung durch Verordnung und bestimmt, welche Geschäfte dem Ausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen sind.

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