152.321
RSTGLPR
CH-BE
Art. 6 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Geschäftsleitung
Geschäftsleitung, Aufsicht, Ausbildung, Berichterstattung
Art. 6 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung ist das gemeinsame Organ der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter. Sie besteht aus sämtlichen Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern und ist zuständig für die Koordination der Aufgabenerfüllung und die Umsetzung der Einsatzstrategie und der Leistungsvereinbarung.