152.321
RSTGLPR
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Ablehnung und Ausstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Ablehnung und Ausstand
1. Für die Zuständigkeit bei Ablehnung und Ausstand gelten die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[[2]]).