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Art. 5 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Ablehnung und Ausstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Ablehnung und Ausstand

1. Für die Zuständigkeit bei Ablehnung und Ausstand gelten die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[[2]]).

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