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Art. 3 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Amts- und Wohnsitz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Amts- und Wohnsitz

Der Amtssitz befindet sich im Verwaltungskreis. Der Regierungsrat bestimmt den Ort.

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter wohnt im Verwaltungskreis.

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