152.321
RSTGLPR
CH-BE
Art. 3 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Amts- und Wohnsitz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Amts- und Wohnsitz
Der Amtssitz befindet sich im Verwaltungskreis. Der Regierungsrat bestimmt den Ort.
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter wohnt im Verwaltungskreis.