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Art. 2a Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Amtsdauer

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2a Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter beträgt vier Jahre. Beginn und Ende werden durch Beschluss des Regierungsrates festgelegt.

2. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters längstens bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt bleiben.

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