152.321
RSTGLPR
CH-BE
Art. 2 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Wählbarkeitsvoraussetzungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Wählbarkeitsvoraussetzungen
1. Wählbar ist jede in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigte Person, die das ordentliche Pensionierungsalter bei Amtsantritt noch nicht erreicht hat.