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Art. 2 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Wählbarkeitsvoraussetzungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Wählbarkeitsvoraussetzungen

1. Wählbar ist jede in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigte Person, die das ordentliche Pensionierungsalter bei Amtsantritt noch nicht erreicht hat.

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