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Art. 19 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 19 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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