152.321
RSTGLPR
CH-BE
Art. 18 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Aufhebung eines Erlasses
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Aufhebung eines Erlasses
1. Das Gesetz vom 16. März 1995 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (BSG 152.321) wird aufgehoben.