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Art. 16 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Stellenaufhebungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 16 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Stellenaufhebungen

1. Bei Stellenaufhebungen zufolge der Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung gilt grundsätzlich die Personalgesetzgebung. Der Regierungsrat kann eine abweichende Regelung treffen.

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