152.321
RSTGLPR
CH-BE
Art. 16 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Stellenaufhebungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Stellenaufhebungen
1. Bei Stellenaufhebungen zufolge der Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung gilt grundsätzlich die Personalgesetzgebung. Der Regierungsrat kann eine abweichende Regelung treffen.