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Art. 15 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 15 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Übergangsbestimmungen

1. Die nach bisherigem Recht am 1. Januar 2008 beginnende Amtsdauer der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter der Verwaltungskreise werden auf diesen Zeitpunkt hin nach neuem Recht gewählt.

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