152.321
RSTGLPR
CH-BE
Art. 14 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Geschäftsordnung
Verschiedene Bestimmungen
Art. 14 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Geschäftsordnung
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter regelt Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung des Personals in einer Geschäftsordnung. Diese ist durch die Direktion für Inneres und Justiz zu genehmigen.