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Art. 14 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Geschäftsordnung

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Art. 14 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Geschäftsordnung

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter regelt Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung des Personals in einer Geschäftsordnung. Diese ist durch die Direktion für Inneres und Justiz zu genehmigen.

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