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Art. 13 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Personal, Räumlichkeiten, Hilfsmittel

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 13 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Personal, Räumlichkeiten, Hilfsmittel

1. Der Kanton stellt den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern das erforderliche Personal sowie die nötigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2020 299 · be (Art. 13 RStG)
Bern-Mittelland Prefectural Office Decision Annulled Due to Invalid Signatory Authority
ellt der Kanton den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern unter anderem das erforderliche Personal zur Verfügung (Art. 13 RStG). Dessen Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung regelt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter in einer Geschä