152.321
RSTGLPR
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Vollstreckung, Amts- und Rechtshilfe
Aufgaben
Art. 12 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Vollstreckung, Amts- und Rechtshilfe
1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter wirkt im Rahmen der besonderen Gesetzgebung bei der Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen sowie Entscheiden und Verfügungen der Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden mit und leistet auf deren Ersuchen Amts- und Rechtshilfe.