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Art. 12 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Vollstreckung, Amts- und Rechtshilfe

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Art. 12 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Vollstreckung, Amts- und Rechtshilfe

1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter wirkt im Rahmen der besonderen Gesetzgebung bei der Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen sowie Entscheiden und Verfügungen der Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden mit und leistet auf deren Ersuchen Amts- und Rechtshilfe.

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