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Art. 11 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Öffentliche Ordnung und Sicherheit

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Art. 11 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Öffentliche Ordnung und Sicherheit

1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter wacht über die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Verwaltungskreis und trifft in Absprache mit den Gemeinden und den zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen, um störende oder gefährdende Zustände zu verhindern oder zu beseitigen.

2. Sie oder er kann dabei die Unterstützung der Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden, der Feuerwehr und des Zivilschutzes anfordern. Bei Bedarf können weitere personelle oder materielle Mittel zur Verfügung gestellt werden.

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