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Art. 10 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Koordination, Information

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Art. 10 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Koordination, Information

1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter koordiniert im Verwaltungskreis die Tätigkeit und den Geschäftsverkehr zwischen der kantonalen Verwaltung und den Gemeinden und ist deren Verbindungsstelle.

2. Die Beteiligten stellen ihr oder ihm für die Durchführung dieser Aufgaben die notwendigen Informationen und Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung.

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