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Art. 1 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Organisation

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Organisation

1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörde des Verwaltungskreises.

2. Für jeden Verwaltungskreis wählen die Stimmberechtigten eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter.

Organisation Art. 2 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2020 299 · be (Art. 1 Abs. 1 RStG)
Bern-Mittelland Prefectural Office Decision Annulled Due to Invalid Signatory Authority
atthalter fest (Art. 93 Abs. 3 KV; Art. 9 ff. RStG). Sie sind Ver- waltungs- und Verwaltungsjustizbehörde des Verwaltungskreises (Art. 1 Abs. 1 RStG) und amten namentlich als Aufsichts-, Bewilligungs-, Genehmigungs-, Verwaltungsjustiz- und Vollzugsbehörde in den von der Gesetzg