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152.321.2 RSTSVOSPR CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstSV) - Ausserordentliche Stellvertretung

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Art. 3 Verordnung über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstSV) · Ausserordentliche Stellvertretung

Sind sowohl die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter und die ordentliche Stellvertreterin oder der ordentliche Stellvertreter verhindert, ernennt die Direktion für Inneres und Justiz aus den Reihen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der andern Verwaltungskreise eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter.

Ausnahmsweise kann die Direktion für Inneres und Justiz eine andere Person zur ausserordentlichen Stellvertreterin oder zum ausserordentlichen Stellvertreter ernennen.

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