152.321.2
RSTSVOSPR
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstSV) - Anstellungsbehörde
Art. 2 Verordnung über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstSV) · Anstellungsbehörde
1. Anstellungsbehörde für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ist die Direktion für Inneres und Justiz.