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152.321.2 RSTSVOSPR CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstSV) - Anstellungsbehörde

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Art. 2 Verordnung über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstSV) · Anstellungsbehörde

1. Anstellungsbehörde für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ist die Direktion für Inneres und Justiz.

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