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152.321.2 RSTSVOSPR CH-BE

Ordentliche Stellvertretung (RSTSV)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Jede Regierungsstatthalterin und jeder Regierungsstatthalter verfügt über eine ordentliche Stellvertreterin oder einen ordentlichen Stellvertreter.

2. Die ordentliche Stellvertreterin oder der ordentliche Stellvertreter ist Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des betreffenden Regierungsstatthalteramtes.

3. Die Stellvertretungsfunktion kann bei Bedarf von mehreren Personen wahrgenommen werden.

4. Im zweisprachigen Verwaltungskreis Biel/Bienne wird im Rahmen der Besetzung der Stellvertretungsfunktion auf eine stufengerechte Vertretung beider Amtssprachen geachtet.

1. Anstellungsbehörde für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ist die Direktion für Inneres und Justiz.

Sind sowohl die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter und die ordentliche Stellvertreterin oder der ordentliche Stellvertreter verhindert, ernennt die Direktion für Inneres und Justiz aus den Reihen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der andern Verwaltungskreise eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter.

Ausnahmsweise kann die Direktion für Inneres und Justiz eine andere Person zur ausserordentlichen Stellvertreterin oder zum ausserordentlichen Stellvertreter ernennen.

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