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152.256 CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen

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Art. 5 Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen

1. Als Reiseentschädigung wird der Betrag ausgerichtet, der den Billettkosten 1. Klasse entspricht. Sofern vom Wohnort bzw. Dienstort des Kommissionsmitgliedes zum Sitzungsort kein öffentliches Transportmittel zur Verfügung steht, wird für die Benützung privater Motorfahrzeuge eine Kilometerentschädigung ausgerichtet, die dem jeweils gültigen Höchstansatz der vom Regierungsrat festgesetzten Kilometerentschädigungen für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen entspricht.

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