152.256
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen
Art. 4 Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen
1. Für das Übernachten mit Frühstück erfolgt die Entschädigung nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Personals der bernischen Staatsverwaltung[3].