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152.256 CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen

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Art. 4 Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen

1. Für das Übernachten mit Frühstück erfolgt die Entschädigung nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Personals der bernischen Staatsverwaltung[3].

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