152.256
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen
Art. 2 Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen
1. Anspruch auf Entschädigungen und ein Taggeld nach dieser Verordnung haben die von der Wahlbehörde bezeichneten Kommissionsmitglieder sowie die Sekretäre bzw. Protokollführer.
2. Keinen Anspruch auf ein Taggeld haben Kommissionsmitglieder sowie Sekretäre bzw. Protokollführer, die vom Staat besoldet werden.
3. Die Mitglieder von Arbeits- und Projektgruppen werden nach den Bestimmungen der Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Personals der bernischen Staatsverwaltung[1] entschädigt.