152.256
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen
Art. 1 Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen
1. Diese Verordnung regelt die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften bestehen.
2. Als staatliche Kommissionen gelten solche, die auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen oder vom Regierungsrat eingesetzt worden sind.