Art. 4 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD) - Direktorin oder Direktor
Art. 4 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD) · Direktorin oder Direktor
1. Die Direktorin oder der Direktor führt die Direktion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.
2. Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung und regelt die Organisation der Direktion im einzelnen. Mögliche Regelungsgegenstände sind insbesondere
a) die Gliederung der Ämter in Stäbe und Abteilungen;
b) die Zuweisung der einzelnen Aufgaben an die Stäbe und Abteilungen;
c) die Vertretungsbefugnisse und die Unterschriftsberechtigung;
d) die Stellvertretung;
e) die Information nach innen und aussen.
3. Die Direktorin oder der Direktor erlässt die Stellenbeschreibungen aller direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und genehmigt die Reglemente gemäss Artikel 5 Absatz 2.
4. ...