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Art. 7 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kulturdirektion (Organisationsverordnung BKD, OrV BKD) - Generalsekretärin oder Generalsekretär, Vorsteherinnen und Vorsteher

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Art. 7 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kulturdirektion (Organisationsverordnung BKD, OrV BKD) · Generalsekretärin oder Generalsekretär, Vorsteherinnen und Vorsteher

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter führen ihre Organisationseinheiten und sorgen für die Erfüllung der Aufgaben in ihrem Bereich. Sie arbeiten dabei mit den übrigen Organisationseinheiten der Direktion und der Verwaltung sowie mit verwaltungsexternen Stellen zusammen.

2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist weisungsberechtigt gegenüber den Vorsteherinnen und Vorstehern der Ämter.

3. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und umschreiben die Organisation und die Abläufe ihrer Organisationseinheit in einem Reglement, soweit die Regelung der Direktorin oder des Direktors über die Organisation und die Führung der Ergänzung bedarf.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäss für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Stäben, Abteilungen und weiteren Organisationseinheiten.

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