Art. 6 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kulturdirektion (Organisationsverordnung BKD, OrV BKD) - Direktorin oder Direktor
Art. 6 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kulturdirektion (Organisationsverordnung BKD, OrV BKD) · Direktorin oder Direktor
1. Die Direktorin oder der Direktor führt die Direktion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.
2. Sie oder er regelt die Organisation und die Führung der Direktion im Einzelnen, insbesondere
a) **\*** die Geschäftsleitung,
b) die französischsprachige Koordinationskonferenz,
c) **\*** die Gliederung des Generalsekretariats und der Ämter in Stäbe, Abteilungen und weitere Organisationseinheiten,
d) die Aufgaben und Zuständigkeiten der beratenden Organe,
e) die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Organisationseinheiten,
f) die Unterschriftsberechtigungen,
g) die Ablauforganisation,
h) **\*** die interne und externe Kommunikation,
i) die Kompetenzdelegation auf Grund der Zweisprachigkeit des Kantons.
3. Sie oder er genehmigt die Reglemente des Generalsekretariats und der Ämter.
4. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter sind der Direktorin oder dem Direktor unterstellt. Sie oder er erlässt ihre Stellenbeschreibungen.