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Art. 2 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Bildungs- und Kulturdirektion (DelDV BKD)

Personalbefugnisse - Grundsatz
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Art. 2 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Bildungs- und Kulturdirektion (DelDV BKD)

1. Sofern diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, gelten die Zuständigkeiten nach der PV.

2. Gelten die Zuständigkeiten nach der PV und ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher zuständig, so sind es entsprechend die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter der kantonalen Schulen im Aufgabenbereich des Mittelschul- und Berufsbildungsamts.

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