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Art. 7 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN) - Generalsekretariat (GS FIN)

Aufgaben der Organisationseinheiten
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Art. 7 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN) · Generalsekretariat (GS FIN)

1. Das Generalsekretariat

a berät und unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Führung der Finanzdirektion;

b prüft alle Geschäfte und Anträge, welche die Ämter sowie die Unternehmen und Institutionen der Finanzdirektion unterbreiten;

c koordiniert die Ämter im Rahmen der Richtlinien und Zielsetzungen der Direktorin oder des Direktors;

d teilt die Geschäfte den Ämtern zu, sofern die Zuständigkeit unbestimmt ist;

e leitet unter Beizug der Ämter das Mitberichtsverfahren;

f bearbeitet zusammen mit den zuständigen Ämtern alle Fragen, die für die Finanzpolitik von grundsätzlicher Bedeutung sind;

g stellt die Verbindung der Finanzdirektion nach aussen sicher, namentlich zu den anderen Direktionen und der Staatskanzlei, dem Regierungsrat, den Organen des Grossen Rates sowie den Behörden des Bundes und anderer Kantone;

h koordiniert Belange der Zweisprachigkeit und die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Finanzdirektion;

i stellt die Verbindung zu den Unternehmen und Institutionen sicher, soweit diese Aufgabe nicht einem Amt übertragen ist;

k * bereitet die Gesetzgebung im Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion vor, soweit diese nicht einem Amt übertragen ist, und unterstützt die Ämter bei ihren Gesetzgebungsaufgaben;

l * ist zuständig für den Rechtsdienst der Finanzdirektion und derjenigen Ämter der Finanzdirektion, die über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen, und unterstützt die Rechtsdienste der Ämter bei ihrer Aufgabenerfüllung;

m * instruiert Beschwerden gegen Verfügungen der Ämter und vertritt die Finanzdirektion sowie den Regierungsrat im Geschäftskreis der Finanzdirektion vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten, soweit diese Aufgabe nicht einem Amt übertragen ist;

n koordiniert und unterstützt die Planung, den Vollzug und das Berichtswesen der Ämter bezüglich Aufgaben und Mittel;

o betreut die kantonalen Beteiligungen an privatrechtlich organisierten Unternehmen und Institutionen, soweit diese Betreuung nicht durch Regierungsbeschluss einer anderen Direktion übertragen wird oder an ein Amt delegiert wird;

p * erarbeitet das Budget, den Aufgaben- und Finanzplan sowie die finanzpolitischen Abschnitte der Richtlinien der Regierungspolitik;

q * nimmt für die Ämter und sich die Rolle der Leistungsbezügerin für die Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnik (ICT) des KAIO ein;

r * besorgt in seinem Geschäftskreis die Planung, den Vollzug und das Berichtswesen bezüglich Aufgaben und Mittel sowie das Risikomanagement.

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