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Art. 5 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN) - Direktorin oder Direktor

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Art. 5 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN) · Direktorin oder Direktor

1. Die Direktorin oder der Direktor führt die Finanzdirektion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Finanzdirektion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.

2. Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung und regelt darin die Organisation der Finanzdirektion im Einzelnen, insbesondere

a) die Gliederung des Generalsekretariates und der Ämter in weitere Organisationseinheiten (Abteilungen usw.),

b) die Zuweisung der einzelnen Aufgaben an die Organisationseinheiten,

c) die Vertretungsbefugnisse und die Unterschriftenberechtigung,

d) die interne Information,

e) die Information der Öffentlichkeit,

f) weitere, die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzdirektion betreffende Fragen.

3. Die Direktorin oder der Direktor erlässt die Stellenbeschreibungen aller ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und genehmigt die Reglemente gemäss Artikel 6 Absatz 2.

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