Art. 9 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion (Organisationsverordnung SID; OrV SID) - Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA)
Art. 9 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion (Organisationsverordnung SID; OrV SID) · Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA)
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
a erfüllt alle ihm als Strassenverkehrs-, Schifffahrtsbehörde oder Behörde der wirtschaftlichen Landesversorgung zugewiesenen Aufgaben und wirkt auf eidgenössischer und interkantonaler Ebene am einheitlichen Vollzug der strassenverkehrs- und schifffahrtsrechtlichen Vorschriften mit,
b besorgt die Zulassung von Personen (Fahrzeug- und Schiffführerinnen und -führer, Fahrlehrerinnen und -lehrer), Strassenfahrzeugen und Schiffen zum Verkehr,
c erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Administrativmassnahmen gegenüber Führerinnen und Führern sowie Halterinnen und Haltern von Strassenfahrzeugen und Schiffen,
d-e ...
f veranlagt eidgenössische und kantonale Abgaben für Strassenfahrzeuge und Schiffe und wirkt beim Bezug mit.
2. Es besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.