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Art. 9 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion (Organisationsverordnung SID; OrV SID) - Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA)

Aufgaben der Organisationseinheiten
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Art. 9 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion (Organisationsverordnung SID; OrV SID) · Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA)

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

a erfüllt alle ihm als Strassenverkehrs-, Schifffahrtsbehörde oder Behörde der wirtschaftlichen Landesversorgung zugewiesenen Aufgaben und wirkt auf eidgenössischer und interkantonaler Ebene am einheitlichen Vollzug der strassenverkehrs- und schifffahrtsrechtlichen Vorschriften mit,

b besorgt die Zulassung von Personen (Fahrzeug- und Schiffführerinnen und -führer, Fahrlehrerinnen und -lehrer), Strassenfahrzeugen und Schiffen zum Verkehr,

c erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Administrativmassnahmen gegenüber Führerinnen und Führern sowie Halterinnen und Haltern von Strassenfahrzeugen und Schiffen,

d-e ...

f veranlagt eidgenössische und kantonale Abgaben für Strassenfahrzeuge und Schiffe und wirkt beim Bezug mit.

2. Es besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.

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